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      • Sachgeschenke und Betriebsfeiern

        Steuerberater Thomas Kleinteich aus Bad Neuenahr-Ahrweiler informiert

        Sachgeschenke an Geschäftsfreunde

        Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen (nicht Arbeitnehmer) dürfen bis zur Höhe von Euro 35,00 pro Person im Kalenderjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

        Bei der Euro 35,00 Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine "Freigrenze": Liegen die Aufwendungen für ein Geschenk - wenn auch nur geringfügig - darüber, scheitert der Betriebsausgabenabzug ganz.

        Für die Frage, ob die Freigrenze von Euro 35,00 überschritten ist, sind bei Sachzuwendungen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände anzusetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören z. B. auch die Kosten der Verpackung, soweit die Verpackung zum Geschenk gehört, Kosten des Versands vom Hersteller zum Schenker (Besteller) sowie bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, z. B. ärzten, auch die nicht abziehbare Vorsteuer.

        Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

        Sachgeschenke an Arbeitnehmer

        Steuerfrei sind Sachgeschenke, die kleinere Aufmerksamkeiten darstellen (Blumen, Pralinen, Bücher usw.) und die dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass (Geburtstag des Arbeitnehmers, Konfirmation eines Kindes des Arbeitnehmers usw.) gewährt werden. Dabei gilt als kleinere Aufmerksamkeit, wenn der Wert der Sachzuwendung Euro 40,00 nicht übersteigt. Zur Steuerfreiheit von Sachgeschenken anlässlich von Betriebsfeiern siehe unter Betriebsveranstaltung.

        Betriebsveranstaltung

        Steuerfrei bleiben können übliche Zuwendungen, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern gewährt werden, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Grenze von Euro 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung nicht überschreiten. Pro Kalenderjahr können maximal 2 Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben. Seit dem Jahr 2002 sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt.

        Bei der Grenze von Euro 110,00 handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wenn die Zuwendung den Betrag von Euro 110,00 überschreitet sind sämtliche Aufwendungen lohnsteuerpflichtig. Jedoch kann der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer für diese Zuwendungen pauschal mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Dies gilt auch für eine dritte Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr.

        Folgende Aufwendungen sind der Art nach übliche Zuwendungen:

        • Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten;

        • Übernahme von Fahrtkosten (Bahn, Bus, Schiff usw.);

        • Überlassung von Eintrittskarten für den Besuch von Museen und Sehenswürdigkeiten im Rahmen der Betriebsveranstaltung;

        • Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei denn, der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung. Bei gemeinsamer Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichen Beisammensein ist der Theaterbesuch oder die sportliche Veranstaltung nicht mehr einziger Zweck;

        • Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darbietungen;

        • Sachzuwendungen bis Euro 40,00 inkl. Umsatzsteuer, unabhängig ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt.

        Die Kosten für die oben genannten Aufwendungen sind zusammenzurechnen und durch die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter zu teilen. Ehegatten und Kinder der Arbeitnehmer können ebenfalls an Betriebsveranstaltungen teilnehmen. Die Freigrenze ist nicht um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen zu vervielfachen. Der Betrag von 110 EUR ist arbeitnehmerbezogen auszulegen, die Kosten für Angehörige sind also dem Arbeitnehmer zuzurechnen, d. h., auf dessen Höchstbetrag anzurechnen

        Zu beachten ist noch, dass die Aufwendungen, wenn Sie die Euro 110,00 Grenze überschreiten und eine Pauschalversteuerung nicht durchgeführt wird, der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. 

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