Weihnachten steuerlich richtig planen: So geht`s richtig!
Wer
seinen Mitarbeitern an Weihnachten „Danke“ sagen will – ob nun mit einer
Weihnachtsfeier oder Weihnachtspräsenten – sollte einige
Regeln beachten, um nicht in die Steuerpflicht hineinzurutschen und ungewollt
das Finanzamt vor der Tür stehen zu haben.
Achtung: wir sind keine Steuerberatung - wende Dich zur konkreten
Bearbeitung, wenn du Dich in Grenzfällen bewegst, bitte an Deinen
Steuerberater.
Geschenke für Mitarbeiter - Wie teuer dürfen diese sein?
Für
abgabenfreie Incentives gilt seit dem 01.01.2022 eine Sachbezugsfreigrenze
von 50,00 € pro Monat und pro Mitarbeiter. Sachzuwendungen an
Angestellte sind bis zu diesem Betrag nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei.
Auch in der Sozialversicherung greift diese Steuerfreiheit, da sie durch die
Sozialversicherungsentgeltverordnung übernommen wird. Zusätzlich
gilt: Zuwendungen des Arbeitgebers von bis zu 60,00 € bleiben
ebenfalls steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen
Ereignisses gewährt werden. Hier spricht man steuerlich von
sogenannten „Aufmerksamkeiten“.
Als
persönliche Ereignisse gelten:
- Geburtstage
- Die Geburt eines Kindes
- Willkommensgrüße nach langer Krankheitszeit
- Mitarbeiterjubiläen
Wichtig: Weihnachtspräsente zählen nicht zu den persönlichen Anlässen. Hier greift ausschließlich die monatliche 50-€-Freigrenze.
Sind Weihnachtspräsente steuerpflichtig?
Weihnachtsgeschenke
sind steuerfrei, solange sie die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € nicht
überschreiten.
Sobald
der Wert des Geschenks diesen Betrag übersteigt, wird das Geschenk
steuerpflichtig – und zwar in voller Höhe, nicht nur mit dem Anteil über 50 €.
Die 60-€-Aufmerksamkeitsregel gilt nicht für
Weihnachten, da es kein persönlicher Anlass im steuerlichen Sinne ist.
Weihnachtspräsente als Sachgeschenke
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich steuerlich zulässig, unterliegen jedoch bestimmten Grenzen, damit sie abgabenfrei bleiben. Nach aktuellem Recht gilt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Mitarbeiter. Das bedeutet: Sachgeschenke oder Gutscheine, die diesen Wert nicht überschreiten, müssen weder versteuert noch in der Sozialversicherung berücksichtigt werden. Überschreitet der Wert der Zuwendung diese 50 Euro auch nur geringfügig, wird der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil behandelt und ist lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, deren Überschreitung den vollen Betrag steuerpflichtig macht.
Eine oft zitierte Grenze von 60 Euro gilt ausschließlich für Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse wie Geburtstage, Hochzeiten, Geburt eines Kindes, Jubiläen oder Rückkehr nach längerer Krankheit. Weihnachtsgeschenke zählen steuerlich nicht zu diesen persönlichen Anlässen. Deshalb kann die 60-€-Regel hier nicht angewendet werden. Weihnachtsgeschenke müssen also immer innerhalb der 50-€-Freigrenze bleiben, um steuerfrei zu sein.
Gutscheine sind nur dann steuerfrei, wenn sie die Kriterien eines direkt nachvollziehbaren Sachbezugs erfüllen: Sie dürfen ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden und eine Barauszahlung muss ausgeschlossen sein. Reine Geldgeschenke, frei wählbare Sachbezüge durch Wunschgutscheine oder frei verfügbare Prepaid-Karten fallen nicht unter die Freigrenze und müssen versteuert werden.
Kommt es zu einer Weihnachtsfeier, gibt es zusätzlich den steuerlichen Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Alle Kosten, die zur Feier gehören – von Verpflegung über Raummiete bis hin zu Geschenken – werden dabei zusammengezählt. Wird das Geschenk während der Weihnachtsfeier überreicht, muss sein Wert in diesen Freibetrag einbezogen werden. Wird es außerhalb der Feier übergeben, fällt es hingegen nur unter die 50-€-Freigrenze und nicht unter den Freibetrag für die Betriebsveranstaltung.
Wie verhält es sich mit Nebenkosten (Versand, Druckeinrichtung o.Ä.)?
Die Freigrenze bezieht sich ausschließlich auf den Wert des Geschenks selbst, also den Preis der Ware oder des Gutscheins. Kosten, die der Arbeitgeber zusätzlich trägt, um das Geschenk zu übergeben – z. B. Porto, Verpackung, Druckkosten für Grußkarten, Geschenkboxen oder personalisierte Etiketten – dürfen zusätzlich angesetzt werden. Diese Nebenkosten erhöhen den Wert des Geschenks nicht, sodass sie die Freigrenze nicht überschreiten. Die Nebenkosten sind auf unserer Rechnung immer separat ausgewiesen.
Reine Geldgeschenke
Wenn sich der Arbeitgeber anlässlich des Weihnachtsfestes dazu entschließt, ein Geldgeschenk zu machen, spricht man von sogenanntem Weihnachtsgeld, wobei es sich um eine Einmalzahlung handelt, die grundsätzlich weder steuerfrei noch sozialversicherungsfrei ist. Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann frei bestimmt werden. Individuell kann außerdem mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass das Weihnachtsgeld in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird, wodurch sich eine Versteuerung des Geldes verhindern lässt. Dementsprechend kann der Beschenkte jedoch nicht sofort auf das Geld zugreifen.
Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Die Arbeitnehmerschaft würde sich sicherlich freuen, wenn dem so wäre, doch es gibt keinen generellen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld. Dieser Anspruch kommt nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Die Zahlung eines
Weihnachtsgeldes ist explizit im Arbeitsvertrag vereinbart worden oder
ergibt sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
- Die „betriebliche
Übung“: Der Arbeitgeber hat über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit allen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern
einer bestimmten Abteilung ein Weihnachtsgeld in einer bestimmten Höhe
oder nach einer bestimmten Berechnungsmethode gezahlt. Der Anspruch auf
Weihnachtsgeld richtet sich in diesem Fall nach der Höhe, die in den
Jahren zuvor gezahlt wurde. Die „betriebliche Übung“ stellt einen
ungeschriebenen Teil des Arbeitsvertrages dar.
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein einzelner Arbeitnehmer kann nicht ohne triftigen Grund von einer Weihnachtsgeldzahlung ausgeschlossen werden, wenn alle anderen Arbeitnehmer im Unternehmen eine solche Zahlung erhalten.
Geschäftspartner beschenken
Bei der Auswahl von Geschenken für Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten oder andere Geschäftskontakte sollte ähnlich umsichtig vorgegangen werden wie bei Betriebsveranstaltungen. Es gibt keine gesetzlich verbindliche Wertgrenze, ab der ein Geschenk automatisch als Bestechung gilt, dennoch empfiehlt es sich, auf Geldgeschenke zu verzichten und den Überreichungszeitpunkt sorgfältig zu wählen, um mögliche Zweifel an der Angemessenheit zu vermeiden.
Sachgeschenke sollten sozial angemessen und nicht übermäßig wertvoll sein, damit sie als zulässige Betriebsausgaben anerkannt werden. Für die steuerliche Behandlung gilt: Pro Empfänger und Jahr sind Sachgeschenke bis zu 35 € netto als Betriebsausgabe abziehbar. Dieser Betrag gilt für den Nettowert des Geschenks, während Verpackungs-, Porto- oder Frachtkosten zusätzlich geltend gemacht werden können.
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Weihnachtsfeiern: Steuerpflicht – ja oder nein?
Für Weihnachtsfeiern gilt: wer keine
Steuern zahlen will, bei dem dürfen die Kosten pro Teilnehmer nicht über
110 Euro (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) liegen. Bei diesem
arbeitgeberfreundlichen „Freibetrag“ ist seit 2015 nur die Summe zu versteuern,
die über diesen 110 Euro pro Person liegt. Jedoch darf die Gesamtsumme nur
durch die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter (d.h. der tatsächlich
Anwesenden) geteilt werden, um den Betrag pro Person zu berechnen. Kalkuliere
also so, dass Du auch bei mehreren Absagen noch unter dem Freibetrag von 110
Euro liegst. Die Kosten für Angehörige, die ebenfalls zu der Feier kommen,
werden dem jeweiligen Angestellten zusätzlich zugerechnet, wodurch die Summe
von 110 Euro schneller erreicht wird. Aus diesem Grund solltest Du als Arbeitgeber
und Veranstalter der Weihnachtsfeier, wenn Du den Freibetrag nicht
überschreiten möchtest, bei der Organisation der Veranstaltung strukturiert und
geplant vorgehen. Verpflegung, Miete für die Räumlichkeiten, Dekoration,
Engagement von Musikern – sprich: alles, was zur Betriebsparty gehört, ergibt
am Ende die Summe, die (eventuell) versteuert werden muss.
Sollten
die Ausgaben pro Mitarbeiter sich dennoch auf mehr als 110 Euro belaufen,
müsste der Mitarbeiter darauf Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge
zahlen, weil die Weihnachtsfeier dann als „geldwerter Vorteil“ gelten würde.
Doch welcher Kollege geht schon gerne zu einer Weihnachtsfeier, für die er
sogar noch Steuern bezahlen muss? Eben! Alternativ könnte der Arbeitgeber
selbst auf die Aufwendungen, die über den Freibetrag hinausgehen, eine
pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen und den Mitarbeiter somit von seiner
Steuerpflicht befreien (Lohnsteuerpauschalierung).
Achtung bei Minijobbern! Werden die 110 Euro pro Person überschritten, können durch die Minijobber nun zusätzliche Kosten entstehen, weil die Kosten vom Finanzamt nun auf die Löhne aufgeschlagen werden. Die oben gennannten Regeln lassen sich generell lediglich auf zwei Betriebsfeiern im Jahr anwenden. Ab der dritten Betriebsfeier ist jede Feier ohne Freibetrag voll steuerpflichtig. Dem Arbeitgeber steht frei zu wählen, für welche beiden seiner Betriebsfeiern er den Freibetrag in Anspruch nehmen will.
Ist der Unternehmer verpflichtet, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten?
Nein,
kein Arbeitgeber muss eine Weihnachtsfeier ausrichten, auch
dann nicht, wenn es in den Jahren zuvor stets Weihnachtsfeiern gegeben hat.
Wird ein betriebliches Weihnachtsfest veranstaltet, ist die Teilnahme daran
ebenfalls kein Muss, es sei denn, sie findet während der normalen Arbeitszeit
statt.
In
diesem Fall, wenn es sich also um eine „echte“ Betriebsfeier im Sinne des EStG
handelt, die für jeden Mitarbeiter zugänglich ist und während der Arbeitszeit
ausgetragen wird, kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für diese
Weihnachtsfeier steuerlich absetzen.
Darf ein Betrieb eine Weihnachtsfeier für seine Geschäftskunden ausrichten?
Grundsätzlich darf eine Feier auch für Geschäftskunden ausgerichtet werden. Bezüglich des Budgets gibt es keine ausdrücklichen Leitfäden oder Gesetze, jedoch sollte vermieden werden, dass man der Korruption verdächtigt werden kann, beispielsweise wenn eine Feier augenscheinlich besonders kostspielig ausfällt oder kurz vor einem wichtigen Vertragsabschluss stattfindet. Auch hinsichtlich der Gästeliste sollte man Vorsicht walten lassen, insbesondere bei Gästen, die öffentliche Ämter bekleiden.